Der Fahrzeugschein

Der Fahrzeugschein ist eine von einer zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde ausgegebene Zulassungsbescheinigung, die bei einer Neuanmeldung oder Ummeldung eines Kraftfahrzeuges ausgestellt wird. Als behördliches Dokument dient es der Identifizierung eines Kraftfahrzeuges. In Deutschland wird der Fahrzeugschein seit dem Oktober des Jahres 2005 nach den Richtlinien der Europäischen Union als eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Zwar wird umgangssprachlich immernoch vom Fahrzeugschein gesprochen, die korrekte offizielle Bezeichnung lautet seit der Angleichung an die EU-Richtlinien aber Zulassungsbescheinigung Teil I.

Der Fahrzeugschein ist seit Oktober 2005 der erste Teil der Zulassungsbescheinigung eines Kraftfahrzeuges. Der zweite Teil der Zulassungsbescheinigung beinhaltet den Fahrzeugbrief. Im Fahrzeugschein werden die wichtigsten technischen Daten zum Fahrzeug basierend auf der Betriebserlaubnis vermerkt. Weiterhin sind sowohl der Name als auch die Adresse der Person, auf die das jeweilige Fahrzeug zugelassen ist, im Fahrzeugschein angegeben. Auch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges und Anmerkungen zu durchgeführten Hauptuntersuchungen sind vermerkt. Die Angaben zur Abgasuntersuchung sind nicht im Fahrzeugschein aufgeführt. Entgegen der weitverbreiteten Meinung, dass man stattdessen eine extra Bescheinigung über die durchgeführten Abgasuntersuchungen mitführen muss, ist man nicht verpflichtet, diese stets während der Fahrt bei sich zu tragen. Allerdings können dazu befugte Personen den Nachweis der Abgasbescheinigung von der Person, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist auf Nachreichen verlangen.

Wenn ein Kraftfahrzeug nach Neuerwerb oder Gebrauchtkauf zugelassen wird, dann wird diesem Fahrzeug sowohl ein amtliches Kennzeichen und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Mit der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges wird die jeweils aktuelle Zulassung von der zuständigen Zulassungsstelle entwertet. Sowohl das Aussehen als auch die Beschaffenheit eines Fahrzeugscheines sind im Muster 5 der FZV (für Fahrzeuge der Bundeswehr gilt das Muster 6 der FVZ) von amtlicher Seite vorgeschrieben. Zur korrekten Ausgabe und zum ordnungsgemäßen Ausfüllen eines Fahrzeugscheines gibt es eine Richtlinie, die sowohl für die Zulassungsbescheinigung Teil I als auch für den Teil II bindend ist und von den zuständigen Behörden angewendet werden muss. Als Urkunde fällt der Fahrzeugschein unter die Gesetzgebungen des Paragrafen 267 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, was das Fälschen von Zulassungen unter Strafe stellt.

Fahrzeugschein in einer Verkehrskontrolle

Bei einer Verkehrskontrolle ist die Polizei als Exekutivorgan dazu berechtigt, von dem Fahrer eines Fahrzeuges Einsicht in die jeweilige Zulassungsbescheinigung gewährt zu bekommen. Daher muss nach Paragraf 11 Absatz 5 FZV beim Fahren eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugschein immer mitgeführt werden. Wenn man bei einer Kontrolle durch die Polizei keinen Fahrzeugschein vorweisen kann, dann begeht man laut Paragraf 45 Nummer 5 FVZ eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro nach sich ziehen kann. Da der Halter eines Kfz nicht immer auch die Person ist, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen worden ist, kann es zwischen der Person, die in der Zulassung des Fahrzeuges steht und der Person, die das Auto hält, Abweichungen geben. Wenn dies der Fall ist, dann haftet im Straßenverkehr immer die Person, die das Fahrzeug auch wirklich hält. Und somit ist auch der Halter eines Fahrzeuges dafür zuständig, die Zulassung bei sich zu führen. Dies ist besonders häufig bei Familien der Fall, beispielsweise wenn Eltern für ihre Kinder ein Fahrzeug zulassen, damit diese in der Versicherungseinstufung niedriger einsteigen.